So schnell kann es gehen: Der Bus bremst bei voller Fahrt und man fällt hin oder das Handgepäck liegt kreuz und quer im Gang. Oft geht das glimpflich aus. Mit viel Pech bricht man sich durch die Vollbremsung das Bein. Wer kommt aber bei Personenschäden auf? Hier findest du die Antwort!
Wer haftet bei Personenschäden auf Reisen?
Personenschäden bei der Reise mit Fernbus, Bahn und Flugzeug sind ein heikles Thema unter den Fahrgastrechten. Zwar sind bestimmte Mindestbeträge für Abfindungen festgelegt. Die Höhe des Schadensersatzes ist in der Regel immer eine individuelle Entscheidung. Eine Entscheidung über die Höhe der Entschädigung ist dabei nicht von EU-Vorschriften abhängig, sondern sie wird vom jeweiligen nationalen Gericht oder den zuständigen Landesgerichten getroffen. Grundsätzlich gilt aber, dass die Ansprüche offiziell geltend gemacht werden müssen und nicht automatisch gewährt werden.
Personenschäden auf Fernbus-Reisen
Die Fahrgastrechte bei Personenschäden sind in der EU-Verordnung 181/2011 zwar grob definiert, doch wird darin vor allem auf die jeweiligen nationalen Gesetze verwiesen, die sich noch einmal in Landesgesetze aufsplitten können. Dies bedeutet, dass die jeweils zuständige Instanz jeden Fall individuell betrachtet. Allerdings regelt die EU-Verordnung, dass die Höchstgrenze für eine Entschädigung im Todesfall nicht unter 220.000 Euro liegen darf. Dabei machen mindestens die Angehörigen des Betroffenen sämtliche Ansprüche geltend. Diese hätten nämlich den gesetzlich vorgeschriebenen Unterhalt vom Verstorbenen bezogen.
Verletzungen und Schäden auf Bahn-Reisen
Im Falle von Personenschäden greift bei der Deutschen Bahn die EG-Verordnung Nr. 1371/2007. Bei Verletzungen muss das Verkehrsunternehmen die Kosten für Pflege und Heilung übernehmen. Auch für den Arbeitsausfall ist eine finanzielle Entschädigung möglich. Der Schadensersatz bei Todesfall richtet sich nach dem jeweiligen Landesgesetz, allerdings muss das Eisenbahnunternehmen zumindest die unmittelbaren Bedürfnisse der Verbliebenen finanziell abdecken. Darunter fallen beispielsweise die Kosten für die Bestattung. Der Mindestbetrag des Vorschusses liegt bei 21.000 Euro. Dieser muss innerhalb von 15 Tagen zur Verfügung gestellt werden.
Personenschäden auf Flugreisen
Für Personenschäden infolge einer Flugreise greifen die Regelungen des Montrealer Übereinkommens. Eine Höchstgrenze für Entschädigungsleistungen im Todesfall oder bei Körperverletzungen gibt es im Luftverkehr grundsätzlich nur, wenn eine verschuldensunabhängige Haftung vorliegt. In diesem Fall liegt der zu zahlende Höchstbetrag bei 100.000 Rechnungseinheiten. Wie auch bei Bahnreisen muss die entsprechende Fluggesellschaft einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren Bedürfnisse der Hinterbliebenen leisten. Diese soll innerhalb von 15 Tagen zur Verfügung gestellt werden. Dieser muss mindestens 16.000 Rechnungseinheiten betragen.